Statuten

Schwerathletik Nordwest mit Sitz in Olten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Schwerathletik Nordwest“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB
mit Sitz in Olten.

2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung des Powerlifting und Kraftsports in der Region Nordwestschweiz, bietet Interessierten einen Einstiegspunkt in die Powerliftingszene in der Schweiz und unterstützt diese bei der Teilnahme an Wettkämpfen. Zudem ist Schwerathletik Nordwestschweiz bestrebt ein aktives Wettkampfkader aufzubauen und zu erhalten.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Betrag ist jedoch auf 100.- pro Geschäftsjahr begrenzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse an der Förderung des Powerlifting und Kraftsports in der Region Nordwestschweiz hat.
Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zur richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich am Anfang des Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens 2 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung
erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung
eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

10. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich ein Rechnungsrevisor, welche die
Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle
durchführen.

11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen
mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der Anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer drei Viertel Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

15. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 06.05.2019
angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.